BFH - Urteil vom 18.06.2009
V R 57/07
Normen:
UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 3 S. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4881/03

Qualifikation von Leistungen von nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen Festhonorar suchenden Personalberatern als umsatzsteuerrechtliche Beratungsleistungen; Umsatzsteuerrechtliche Beratungsleistungen bei einer Personenauswahl durch einen Personalberater i.F.d. direkten Präsentation vor dem Auftraggeber

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen V R 57/07

DRsp Nr. 2009/24353

Qualifikation von Leistungen von nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen Festhonorar suchenden Personalberatern als umsatzsteuerrechtliche Beratungsleistungen; Umsatzsteuerrechtliche Beratungsleistungen bei einer Personenauswahl durch einen Personalberater i.F.d. direkten Präsentation vor dem Auftraggeber

1. Berufstypische Leistungen sog. Personalberater, die diese im Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringen, stellen in der Regel Beratungsleistungen i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar. 2. Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 3 S. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige GmbH, erbrachte in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre) sog. Management- und Beratungsleistungen (auch) an Unternehmer mit Sitz im Ausland. Die Leistungen der Klägerin bestanden darin, dass sie das Management der von ihr betreuten Unternehmen, die Stellen zu besetzen hatten oder personelle Umstrukturierungen planten, bei der Entscheidungsfindung im personellen Bereich unterstützte.

Die Auftragsentwicklung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:

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