(1) Die Vorsteuerbeträge, die nach § 59 Abs. 2 UStDV vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossen sind, können nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden. Beispiel 1:
Dem Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen berechnet worden. Die berechnete Umsatzsteuer (Vorsteuer) steht im Zusammenhang mit einer Lieferung, die der Unternehmer im August ausführt. Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. Beispiel 2:
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer führt an dem im Inland gelegenen Einfamilienhaus eines Privatmannes Schreinerarbeiten (Werklieferungen) durch. Die hierfür erforderlichen Gegenstände hat der Unternehmer teils im Inland erworben, teils in das Inland eingeführt. Für den Erwerb der Gegenstände ist dem Unternehmer Umsatzsteuer in Höhe von 500 € in Rechnung gestellt worden. Für die Einfuhr der Gegenstände hat der Unternehmer Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 250 € entrichtet. Auf die Umsätze des Unternehmers findet das Abzugsverfahren keine Anwendung, da der Leistungsempfänger als Privatmann nicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet ist (§
Sachverhalt wie in Abschnitt 240 Abs. 3 Beispiel 2. Jedoch sind die Umsatzgeschäfte so gestaltet, daß jeweils der im Ausland ansässige Unternehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Ort der Lieferungen liegt im Inland (§
Ein französischer Arzt besucht einen Ärztekongreß im Inland. Da ärztliche Leistungen steuerfrei sind und den Vorsteuerabzug ausschließen, können die angefallenen Vorsteuerbeträge nicht vergütet werden. (4) 1 Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit im Sinne von § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG). 2 Unternehmer, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla haben, sind für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens wie Unternehmer mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet zu behandeln. 3 Hinsichtlich der Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen Gegenseitigkeit gegeben oder nicht gegeben ist, wird auf das BMF-Schreiben vom 07.02.1996 - BStBl I S. 118 - sowie auf die späteren hierzu im BStBl Teil 1 veröffentlichten BMF-Schreiben hingewiesen. 4 Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur durchzuführen, wenn der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer 1. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§