R 95 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 15 UStG

R 95 UStR 2005 Sozialversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

R 95 Sozialversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Zu den von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen gehört insbesondere die entsprechende unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Abschnitte 24a bis 24c), also die Entnahme von Brillen und Brillenteilen sowie die Reparaturarbeiten an diesen Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens.