BFH - Beschluss vom 25.02.2005
V B 190/03
Normen:
HGB § 17 ; UStG (1993) § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1397
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 30/00

Rechnungsaussteller; Bezeichnung

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen V B 190/03

DRsp Nr. 2005/7843

Rechnungsaussteller; Bezeichnung

Der Rechnungsaussteller ist in der Rechnung mit seinem Namen zu bezeichnen. Hierzu zählt auch die "Firma" eines Kaufmanns i. S. des § 17 HGB oder jede sonstige Bezeichnung, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers ermöglicht (Hinweis auf Senats-Urt. v. 10.5.1990 - V R 17/85, BFH/NV 1991, 201).

Normenkette:

HGB § 17 ; UStG (1993) § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1993 bis 1997 ein Hotel mit Schank- und Speisewirtschaft. Beim Innenausbau des Hotels wirkte die Firma I in M (Slowenien) mit. Über diese Arbeiten gibt es ein Angebot von I, das von dem Zeugen K mit dem Zusatz "Projektleitung" und einem Herrn P mit dem Zusatz "X Business Interiors" unterschrieben ist und in dem vermerkt ist: "Vereinbarungsgemäß erfolgt die vertragliche Vereinbarung als Auftragnehmer mit der Firma X International". Den anschließenden "Werkvertrag" der Klägerin mit "X International" hatte seitens des Auftragnehmers K "i.A." unterschrieben. "X International" stellte der Klägerin auch die Arbeiten im Streitjahr 1994 mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung; ein Teil der Rechnungen bezeichnet P als Geschäftsführer von "X International".

Aus diesen Rechnungen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.