FG München - Urteil vom 20.07.2023
5 K 1966/19
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Rechtmäßigkeit der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen sowie der Zuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln

FG München, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 K 1966/19

DRsp Nr. 2023/12337

Rechtmäßigkeit der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen sowie der Zuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen sowie der Zuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln.

Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom ... gegründeten Klägerin sind der Betrieb einer Internetplattform bzw. Internetportale, Groß- und Einzelhandel mit Hard- und Software sowie der Elektrohandel. Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Klägerin waren in den Streitjahren B sowie C bestellt. Dem Ehegatten der B, A, war in den Streitjahren Einzelprokura für die Klägerin übertragen.

Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der ebenfalls mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten X GmbH ist die gewerbliche Zimmervermietung, insbesondere in dem Etablissement X. Einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführerin der X GmbH war in den Streitjahren B; A war in den Streitjahren Einzelprokura übertragen.