FG Köln - Urteil vom 16.08.2005
9 K 2708/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 21, 22 ; UStR 1992/96 Abschnitt 112a; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1807

Referententätigkeit für die Bundessteuerberaterkammer nach der 6. Richtlinie umsatzsteuerfrei

FG Köln, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 9 K 2708/01

DRsp Nr. 2005/17841

Referententätigkeit für die Bundessteuerberaterkammer nach der 6. Richtlinie umsatzsteuerfrei

Honorare für Referententätigkeit sowie Reisekostenerstattungen für von der Bundessteuerberaterkammer veranstaltete Fortbildungsseminare sind als "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne der RL 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j von der Umsatzsteuer befreit.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21, 22 ; UStR 1992/96 Abschnitt 112a; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Leistungen, die der Kläger als Referent im Rahmen eintägiger Fortbildungsseminare für die Steuerberaterkammer erbracht hat, umsatzsteuerbefreit sind.

Der Kläger, der habilitiert und im Besitz einer Lehrberechtigung für die Fächer Steuerrecht, Handels-, Bank- und Wirtschaftsrecht sowie Bürgerliches Recht ist, übt als Rechtsanwalt und Steuerberater eine unternehmerische Tätigkeit i.S. des UStG aus. Daneben erzielte er in den Jahren 1995 - 1999 (Streitjahre) Umsätze aus schriftstellerischer und Vortragstätigkeit.