Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus in Anspruch genommenen Busbeförderungen.
Die Klägerin ist Reiseveranstalterin. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Veranstaltung und Durchführung von Flug- und Urlaubsreisen aller Art. Zur Durchführung dieser Leistungen nimmt die Klägerin Reisevorleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG in Anspruch und beauftragt fremde Unternehmen mit dem Transport der Reisenden, deren Hotelunterbringung, Verpflegung und Reiseleitung am Urlaubsort.
Die von der Klägerin erbrachten Reiseleistungen sind überwiegend steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG. In den Streitjahren 2000 und 2001 betrug der Anteil der steuerfreien Umsätze an den Gesamtumsätzen 99,56 % (2000) bzw. 99,67 % (2001):
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