BFH - Urteil vom 12.07.2023
XI R 41/20
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, § 25c Abs. 3; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, Art. 220, Art. 224; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1, § 131 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2902
DB 2023, 2988
DStR 2023, 2719
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 483/18

Richtiger Adressat für den Widerspruch gegen eine auf einem von der Ausgliederung einer Gesellschaft umfassen Vertrag beruhenden GutschriftAnforderungen an den Verzicht auf die Steuerfreiheit eines UmsatzesErteilung einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen XI R 41/20

DRsp Nr. 2023/16106

Richtiger Adressat für den Widerspruch gegen eine auf einem von der Ausgliederung einer Gesellschaft umfassen Vertrag beruhenden Gutschrift Anforderungen an den Verzicht auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes Erteilung einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuer

1. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden.2. Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.10.2020 - 2 K 483/18, 2 K 1687/18, der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2010 vom 04.11.2014 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.03.2018 aufgehoben.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, § 25c Abs. 3; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, Art. 220, Art. 224; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1, § 131 Nr. 1;

Gründe

I.