FG München - Urteil vom 19.09.2012
14 K 2779/11
Normen:
AO § 130 Abs. 1; AO § 89 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 9a;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 86

Rücknahme einer verbindlichen Auskunft

FG München, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 14 K 2779/11

DRsp Nr. 2013/1199

Rücknahme einer verbindlichen Auskunft

Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt (im Streitfall eine verbindliche Auskunft), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1; AO § 89 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 9a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht eine verbindliche Auskunft widerrufen hat.

Die Kläger erwarben am 30. April 2007 von der Gemeinde G ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 98.292,28 EUR und verpflichteten sich dabei, dieses zeitnah mit einem Reihen- bzw. Doppelhaus in Ultraniedrigenergiebauweise in so genannter Holzrahmenbauweise zu bebauen. Am 24. Juli 2008 schlossen die Kläger mit der Firma N GmbH einen Rohbauvertrag über die Errichtung eines Naturholzhauses zu einer „Pauschalsumme von 143.888,04 EUR (brutto, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer)”. Mit Schreiben vom 8. September 2008 beantragten sie beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit dem Inhalt: „Diejenigen Bauleistungen, welche die Eheleute zum Bau des Gebäudes auf dem Grundstück beziehen, unterliegen der Umsatzsteuerfreiheit aus § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG”.