FG München - Beschluss vom 13.09.2012
14 V 2009/12
Normen:
AO § 223a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Rückwirkung einer späteren Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung

FG München, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 14 V 2009/12

DRsp Nr. 2013/6517

Rückwirkung einer späteren Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung

1. Nach der Rechtsprechung des BFH ist offen, ob einer späteren Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zukommt (BFH v. 20.7.2012, DStR 2012, 1702). 2. Der BFH stellt jedoch klar, dass – soweit die Möglichkeit einer Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zu bejahen sei – die Rechnungsberichtigung von einer erstmaligen Rechnungserteilung abzugrenzen sei. Dabei könne jedenfalls dann von der Berichtigung einer bereits zuvor erteilten Rechnung ausgegangen werden, wenn das zunächst erteilte „Dokument”, das später berichtigt werden soll, zumindest die Merkmale des Rechnungsbegriffs des § 14c UStG aufweist und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH v. 17.2.2011, V R 39/09, BStBl II 2011, 734).

1. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide jeweils vom 16. Mai 2012 wird hinsichtlich der Zinsen für 2006 in Höhe von 254.873 EUR, für 2007 in Höhe von 224.608 EUR, für 2008 in Höhe von 162.131 EUR und für 2009 in Höhe von 84.106 EUR für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.