Der Kläger wendet sich gegen die Hinzuschätzung von Einnahmen nach einer Betriebsprüfung.
Der Kläger betreibt seit Mai 2000 einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Er übernahm zu diesem Zweck die gemieteten Werkstatträume in X-Weg, Hamburg und erwarb im Oktober 2000 von dem Vorgänger die Werkstatteinrichtungsgegenstände und Werkzeuge. Hierüber gibt es zwei verschiedene Vereinbarungen, eine vom Verkäufer nicht unterschriebene vom 4.10.2000, die einen Kaufpreis von 50.000 DM für die Werkstatteinrichtung ausweist und eine vom 23.10.2000, die einen Kaufpreis von 25.000 DM ausweist (Blatt 117 ff. der Bp-Arbeitsakte). Gemäß einem Schreiben des Rechtsanwaltes A vom 7.9.2005 wurden 25.000 DM über seine Person an den Verkäufer der Werkstatteinrichtung gezahlt, der Restbetrag sei den Berichten des Klägers zufolge dem Verkäufer direkt übergeben worden.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|