FG München - Beschluss vom 05.06.2012
14 K 1400/12
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 146 Abs. 1 S. 2; AO § 147 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1;

Schätzung von Umsätzen

FG München, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 14 K 1400/12

DRsp Nr. 2013/1185

Schätzung von Umsätzen

1. Die Umsätze sind im Schätzungswege zu erhöhen, wenn die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Umsätze für die Besteuerung nicht übernommen werden können, da den Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen wurde. 2. Bei der Dokumentation der Bargeschäfte unterliefen dem Kläger im Streitfall nicht nur unerhebliche Fehler und Versäumnisse, da er keine ordnungsgemäßen Kassenabrechnungen vorgelegt hat und Fehlbeträge festgestellt worden sind. Diese Mängel machen die Buchführung formell und materiell ordnungswidrig. Der Antragsteller kann insoweit nicht zu seinen Gunsten einwenden, dass er die Kassenbons seinem Steuerberater vollständig vorgelegt habe. Entscheidend ist vielmehr, dass er seinen Aufzeichnungspflichten gegenüber dem FA nicht nachgekommen ist.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 146 Abs. 1 S. 2; AO § 147 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 im Schätzungswege festsetzen durfte.

Der Antragsteller betrieb einen Backshop, der im Jahr 2008 aufgegeben worden ist.