FG München - Beschluss vom 05.09.2002
13 V 1269/02
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 S. 1 ; AO § 90 Abs. 1 ;

Schätzungsbefugnis des Finanzamts; Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht: ungenügende Aufklärung über Geldzuflüsse auf betrieblichen Konten; Einkommensteuer 1996; Umsatzsteuer 1996 des Antragstellers zu 1

FG München, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 13 V 1269/02

DRsp Nr. 2003/8734

Schätzungsbefugnis des Finanzamts; Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht: ungenügende Aufklärung über Geldzuflüsse auf betrieblichen Konten; Einkommensteuer 1996; Umsatzsteuer 1996 des Antragstellers zu 1

Das Finanzamt ist auch dann zur Schätzung von zusätzlichen Einnahmen befugt, wenn der Steuerpflichtige Geldzuflüsse auf Betriebskonten mit Schenkungen seines Vaters erklärt, dieser aber über die Mittelherkunft keine oder nur unzureichende Angaben macht.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 S. 1 ; AO § 90 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) zu Recht den Gewinn des Antragstellers (ASt) aus Gewerbebetrieb 1996 um 55.000 DM (Bareinzahlung vom 6. März 1996) erhöht hat. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Bruttoumsätze.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf Tz. 1.10 b und 7.2 des Berichts über die Außenprüfung vom 20. Dezember 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die ASt beantragen,

die Vollziehung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids 1996 und des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids 1996, jeweils vom 15. Februar 2002, in Höhe von 11.545,99 EUR (Einkommensteuer) und 4.229,92 EUR (Umsatzsteuer) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.