BFH - Beschluß vom 10.05.1999
V B 1/99
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 14 Abs. 2, 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1526

Scheinfirma; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 10.05.1999 - Aktenzeichen V B 1/99

DRsp Nr. 1999/8544

Scheinfirma; grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da nicht allgemein klärbar, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, "inwieweit eine organisatorisch am Sitzort kaum verfestigte Gesellschaft mit einem undurchsichtigen Zahlungsverkehr, die öffentlich-rechtliche und steuerliche Verpflichtungen weitestgehend nicht erfüllt hat, Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG sein kann". 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung voraussetzt, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (Anschluss an Senats-Urt. v. 02.04.1998 - V R 34/97, BStBl II 1998, 695).

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 14 Abs. 2, 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb einen Kfz-Handel. Sie machte 1994 (Streitjahr) Vorsteuerbeträge aus Lieferungen von 36 PKW durch die "T Autovermietung GmbH" (T) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, T sei eine Scheinfirma.