SchlHOLG - 05.05.1988 (7 U 25/86) - DRsp Nr. 1994/13837
SchlHOLG, vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 7 U 25/86
DRsp Nr. 1994/13837
A. Die Regelung des § 1362BGB, daß zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten vermutet wird, daß die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören, ist durch § 1357BGB widerlegt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden. B. Die Vermutung des § 1362BGB kann dadurch widerlegt werden, daß nachgewiesen wird, daß die Ehegatten Miteigentümer sind. Beim Erwerb von Hausrat kann Miteigentumserwerb nach § 1357 I BGB erfolgen. Es ist davon auszugehen, daß Eheleute an den Gegenständen des angemessenen Familienbedarfs auch gemeinsames Eigentum erworben haben, so daß dem nichtschuldenden Ehegatten die Klage nach § 771ZPO offensteht.