BFH - Urteil vom 23.01.1992
IV R 19/90
Normen:
EStG § 13 § 15 Abs. 2 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ; UStG § 24 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1417
BFHE 167, 355
BStBl II 1992, 651
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Selbständiger Gewerbebetrieb durch Tätigkeit eines Landwirts als Holzrücker

BFH, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen IV R 19/90

DRsp Nr. 1996/11412

Selbständiger Gewerbebetrieb durch Tätigkeit eines Landwirts als Holzrücker

»Ein Landwirt, der unter Einsatz eigens dazu angeschaffter Anlagegüter (Forstspezialschlepper) als Holzrücker für Dritte tätig ist, unterhält von Anfang an einen von der Land- und Forstwirtschaft getrennten, selbständigen Gewerbebetrieb.«

Normenkette:

EStG § 13 § 15 Abs. 2 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ; UStG § 24 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb von 33,7 ha und ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Neben seiner Tätigkeit als Landwirt war der Kläger für staatliche Forstämter, Verbands- und Ortsgemeindeverwaltungen als Holzrücker in der näheren Umgebung seines Hofes beschäftigt. Dazu setzte er zunächst einen der beiden Schlepper seines landwirtschaftlichen Betriebes ein, erwarb aber im Jahre 1978 für 151.200 DM einen Forstspezialschlepper mit Seilwinde und Zubehör, den er am 30. September 1983 unter vorübergehender Einstellung seiner Tätigkeit als Holzrücker veräußerte.