BFH - Urteil vom 10.06.2010
V R 62/09
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 41/06

Selbstständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bei finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines anderen Unternehmers

BFH, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen V R 62/09

DRsp Nr. 2010/19678

Selbstständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bei finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines anderen Unternehmers

NV: Eine GmbH kann auch nicht über zwei gemeinsame Gesellschafter mittelbar finanziell in einer GbR eingegliedert sein (Fortführung von BFH vom 22. April 2010 V R 9/09).

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der GbR waren X und Z zu je 50%. X und Z waren auch zu 50% (X) und zu 9,86% (Z) an einer GmbH beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war X, während Z Prokurist der GmbH war. Die GbR hatte ein bebautes Grundstück an die GmbH verpachtet. Mit Beschluss vom 27. April 2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.