OLG Karlsruhe, vom 22.05.1980 - Aktenzeichen 16 UF 241/79
DRsp Nr. 1994/11515
Sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach Satz 1 weggefallen, so hat die Mutter, die im Unterhaltsprozeß als Prozeßstandschafterin des Kindes aufgetreten ist, auch keine Prozeßführungsbefugnis mehr für die Abänderungsklage.