FG München - Urteil vom 29.01.2015
14 K 1553/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m;

Sog. Spartenbeiträge eines Schützenvereins sind umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus

FG München, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 14 K 1553/12

DRsp Nr. 2015/10004

Sog. „Spartenbeiträge” eines Schützenvereins sind umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus

1. Veranstaltet ein gemeinnütziger Schützenverein, der von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge verlangt, Übungsschießen, bei denen der Verein auf vereinseigenen Schießständen allen Mitgliedern die Möglichkeit anbietet, zu bestimmten Zeiten unter Einhaltung bestimmter Regeln mit der eigenen oder einer Vereinswaffe unter der notwendigen Aufsicht und Anleitung aller Schützen am Schießen teilzunehmen, so sind die vom Verein von seinen Mitgliedern bei Teilnahme an den Übungsschießen gesondert erhobenen „Spartenbeiträge”nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei und schließen deswegen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG aus. 2. Die Spartenbeiträge sind auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht steuerpflichtig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m;

Gründe

I.

Streitig sind die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. „Spartenbeiträgen” eines Schützenvereins und die damit zusammenhängenden Folgen für den Vorsteuerabzug.