FG Hamburg - Urteil vom 09.10.2009
2 K 100/09
Normen:
UStG § 3 a;
Fundstellen:
EFG 2010, 520

Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der öffentlichkeitsarbeit dienen

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 100/09

DRsp Nr. 2010/1780

Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der öffentlichkeitsarbeit dienen

Organisierte und durchgeführte sog. Kundenincentives sind Werbeleistungen im Sinne von § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG, wenn die Vermittlung einer Werbebotschaft das Bild der Gesamtleistung prägt. Solche durchgeführten Kundenveranstaltungen sind im Bereich des Eventmarketing einzuordnen. Maßnahmen des Eventmarketing sind von der Wirkungsweise den von der Rechtsprechung des EuGH und BFH bereits anerkannten Cocktailempfängen gleichzusetzen. Die Organisierung und Durchführung von sog. Mitarbeiterincentives sind keine Werbeleistungen im Sinne von § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG, denn die Vermittlung einer Werbebotschaft prägt dann nicht das Bild der Gesamtleistung, wenn im Vordergrund der Leistung des Auftraggebers an seine Mitarbeiter die Belohnung und Motivation der Mitarbeiter steht. Auch die Förderung der Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen begründet keine unmittelbare Werbeleistung, wenn der Werbeeffekt nicht im Vordergrund der Reise steht und damit nicht die Gesamtreise prägen kann.

Normenkette:

UStG § 3 a;

Tatbestand: