FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008 7 K 5384/05 B
Normen:
UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 5; UStG 1999 § 3 Abs. 11; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 2005 § 10 Abs. 1 S. 6; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f; RennwLottG § 17;
Fundstellen:
EFG 2009, 783
Spieleinsätze von Lottospielern bei Lottovermittler als durchlaufender Posten; Steuerbefreiung der Besorgungsleistung der Spielvermittlung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 5384/05 B
DRsp Nr. 2009/6405
Spieleinsätze von Lottospielern bei Lottovermittler als durchlaufender Posten; Steuerbefreiung der Besorgungsleistung der Spielvermittlung
1. Die von einer Lotterievermittlungsunternehmung über eine Teilnahmegebühr mitvereinnahmten, gegenüber dem Lotterieveranstalter einzusetzenden eigentlichen Spieleinsätze sind nicht als sog. durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG 1999 von der Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze auszunehmen, wenn die Lottospieler über keine Kenntnis hinsichtlich der einzelnen Komponenten der Teilnahmegebühr verfügen und zudem der Lotterieveranstalter die Namen der einzelne Spielgemeinschaften bildenden Kunden des gewerblichen Spielevermittlers nicht kennt.2. Erbringt ein Lottovermittlungsunternehmen neben der Besorgung des Lottospiels gegenüber den Lottospielern umfangreiche Serviceleistungen (z.B. Spiel mit computeroptimierten Zahlenreihen, Geltendmachung und Auszahlung von Lottogewinnen, Übersendung von die eingesetzten Gewinnzahlen enthaltenden Spielbestätigungen etc.), die durch rund 75 v.H. der Teilnahmegebühr finanziert werden, liegen einheitliche Spielgemeinschaftsleistungen vor, die über die dem § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegenden Leistungen hinaus gehen, so dass eine Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 ausscheidet.
Die Klage wird abgewiesen.
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