FG München - Urteil vom 25.09.2002
3 K 835/99
Normen:
KStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 ; UStG § 2 Abs. 3 ;

Steuerbarkeit der Entwicklung und des Vertriebs von kommunaler Software; Umsatzsteuer 1989, 1990 und 1991

FG München, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 835/99

DRsp Nr. 2003/11732

Steuerbarkeit der Entwicklung und des Vertriebs von kommunaler Software; Umsatzsteuer 1989, 1990 und 1991

Die Entwicklung und der Vertrieb kommunaler Software unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn die Kommune die Software durch ihre Beamten in der Dienstzeit ausschließlich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben entwickelt hat und wenn der Vertrieb der Software ledliglich einen Annex aus der Entwicklung der Software zu hoheitlichen Zwecken darstellt, der sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Kommune wirtschaftlich nicht heraushebt.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 ; UStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind Steuerbarkeit und Steuersatz für die Überlassung eines Vertriebsrechts kommunaler Software.

Die Bediensteten der Klägerin, einer Stadt, entwickelten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses über einen Zeitraum von mehreren Jahren Anwendersoftware für den eigenen Bedarf der Klägerin. Die Software dient zur Bearbeitung der städtischen Aufgabengebiete Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Veranlagung der Steuern und Abgaben sowie Einwohnerwesen.