FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.05.2022
3 K 1180/17
Normen:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2022 - Aktenzeichen 3 K 1180/17

DRsp Nr. 2023/12930

Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

Tenor

Das Verfahren wegen Umsatzsteuer für 2014 wird eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich über die Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom als A UG (haftungsbeschränkt) gegründet und am in das Handelsregister B des Amtsgerichts C eingetragen (HRB). Gegenstand des Unternehmens war und ist. Auf Grund einer Erhöhung des Stammkapitals € im Jahr firmiert die Kläger seither als A GmbH.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2014 bis 2017 ausschließlich Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.