Das Verfahren wegen Umsatzsteuer für 2014 wird eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten sich über die Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom als A UG (haftungsbeschränkt) gegründet und am in das Handelsregister B des Amtsgerichts C eingetragen (
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2014 bis 2017 ausschließlich Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
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