I.
Streitig ist, ob bei der Vermietung von Stellplätzen an Dauercamper die Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur Vermietung steuerbefreit ist.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Campingplatz für Dauercamper und erklärte für das Streitjahr 2000 steuerfreie Umsätze aus der Platzüberlassung und aus gesondert abgerechneten weiteren Leistungen unter Berufung auf § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).
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