Streitig ist, ob im Rahmen einer Vermietung an Dauercamper die Überlassung von Strom eines selbstständige steuerpflichtige Leistung oder eine Nebenleistung zur steuerfreien Stellplatzvermietung ist.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR den Campingplatz "B" in E.
Lt. Gewinn- und Verlustrechnung erklärte sie folgende Einnahmen:
Dauerstellplätze Umsätze Inland111.266,25 DM
Lichtversorgungsanlage30.012,01 DM
Versicherung, Müll, Wasser39.365,14 DM
Telefonzelle 1.128,00 DM
181.771,40 DM
Sie behandelte sämtliche Umsätze als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG.
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