FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2006
6 K 2565/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 740

Steuerfreiheit von Stromlieferungen an Dauercamper

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 2565/03

DRsp Nr. 2008/2965

Steuerfreiheit von Stromlieferungen an Dauercamper

Stromlieferungen an Dauercamper sind, auch wenn sie gesondert bestellt und abgerechnet werden, unselbstständige Nebenleistungen zur Campingplatz-Vermietung und deshalb nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12a ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen einer Vermietung an Dauercamper die Überlassung von Strom eines selbstständige steuerpflichtige Leistung oder eine Nebenleistung zur steuerfreien Stellplatzvermietung ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR den Campingplatz "B" in E.

Lt. Gewinn- und Verlustrechnung erklärte sie folgende Einnahmen:

Dauerstellplätze Umsätze Inland111.266,25 DM

Lichtversorgungsanlage30.012,01 DM

Versicherung, Müll, Wasser39.365,14 DM

Telefonzelle 1.128,00 DM

181.771,40 DM

Sie behandelte sämtliche Umsätze als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG.