FG Köln - Urteil vom 25.08.2005
6 K 494/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a § 6 Abs. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 § 6a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 143

Steuerbefreiung; Ausfuhrlieferung

FG Köln, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 6 K 494/05

DRsp Nr. 2005/20321

Steuerbefreiung; Ausfuhrlieferung

1. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand nachweislich in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist. Der erforderliche Ausfuhrnachweis wird durch die Vorlage erkennbar gefälschter Zollstempelabdrucke nicht erbracht. 2. Aus einem gefälschten Beleg ergibt sich gerade nicht eindeutig, dass eine Beförderung oder Versendung der Ware ins Drittlandsgebiet erfolgte, denn der gefälschte Beleg hat keine positive Aussagekraft und kann damit nicht als Nachweis dienen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a § 6 Abs. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 § 6a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen bei gefälschten Ausfuhrnachweisen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betrieb zunächst in O. und nachfolgend in D. einen Einzelhandel mit Mobiltelefonen und Zubehör. Ihre Waren vertrieb die Klägerin insbesondere über das Internet (z.B. unter www.xxx.de). Daneben verkaufte die Klägerin in den Streitjahren in großem Umfang Mobiltelefone an einen rumänischen und einen ungarischen Abnehmer zum Zwecke der Ausfuhr. Dabei holten die Abnehmer die Ware bei der Klägerin ab, bezahlten diese bar und nahmen sie zur Ausfuhr mit.