FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.04.2005
14 V 23/04
Normen:
UStG (1999) § 6a § 4 Nr. 1 Buchst. b ; UStDV (1999) § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 17a Abs. 4 ;

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen; Ausfuhrnachweis

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 14 V 23/04

DRsp Nr. 2006/2250

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen; Ausfuhrnachweis

1. Die Lieferung von Fahrzeugen ist nicht als Ausfuhrlieferung von der Umsatzsteuer befreit, wenn bereits zweifelhaft ist, wer Abnehmer der Fahrzeuge gewesen ist. 2. Ein unvollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief, in dem als Abnehmer nicht der Adressat der Rechnung und angebliche Vertragspartner, sondern eine dritte Person genannt ist, ist nicht geeignet, den für die Steuerbefreiung geforderten Ausfuhrnachweis zu erbringen.

Normenkette:

UStG (1999) § 6a § 4 Nr. 1 Buchst. b ; UStDV (1999) § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 17a Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferung nach § 6 a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen.

Der Antragsteller betreibt seit 1997 neben seiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Dozent einen Handel mit hochwertigen Kraftfahrzeugen. In den Streitjahren 2000 und 2001 lieferte er Fahrzeuge unter anderem an die spanischen Firmen (1) -15 Lieferungen -, (2) - 4 Lieferungen -, (3) -4 Lieferungen -, (4) -13 Lieferungen -, (5) -13 Lieferungen -, (6) - 30 Lieferungen - und die belgische Firma (7) - 2 Lieferungen -. Die einzelnen Lieferungen sind in den dieser Entscheidung als Anlagen 1-7 beigefügten Übersichten aufgeführt, auf die Bezug genommen wird. Diese Umsätze behandelte er als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.