Streitig ist, ob Umsätze von Organgesellschaften des Klägers (Kliniken) steuerfrei sind.
Der Kläger hat ein Unternehmen der Wirtschaftswerbung und gewerblichen Verpachtung von bebauten Grundstücken. Die Immobilien werden von den Pächtern, der Kurklinik L GmbH (Kurklinik) und der M-Klinik für plastische Chirurgie GmbH (M GmbH) jeweils zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt. Der Kläger hält sämtliche Anteile an der Kurklinik und der M GmbH.
Die Kurklinik und die M GmbH haben jeweils Konzessionen zum Betrieb eines privaten Krankenhauses nach §
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