FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2006
6 K 1268/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 16b ; AO § 67 Abs. 2 ; BPflV § 2 ; BPflV § 11 ; BPFlV § 22 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. a ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 741

Steuerbefreiung für Umsätze von Kliniken aus der Behandlung mit sog. alternativen Methoden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 6 K 1268/03

DRsp Nr. 2008/5030

Steuerbefreiung für Umsätze von Kliniken aus der Behandlung mit sog. alternativen Methoden

Umsätze einer Klinik aus alternativen - nicht unter den Katalog des § 11 BPflV fallenden - Behandlungsmethoden können nur dann steuerfrei belassen werden, wenn der Betreiber der Klinik den Nachweis erbringt, dass mindestens 40 % der Belegungstage auf Patienten entfallen, bei denen die Kosten durch den Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Beihilfe erstattungsfähig wären.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16b ; AO § 67 Abs. 2 ; BPflV § 2 ; BPflV § 11 ; BPFlV § 22 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. a ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Umsätze von Organgesellschaften des Klägers (Kliniken) steuerfrei sind.

Der Kläger hat ein Unternehmen der Wirtschaftswerbung und gewerblichen Verpachtung von bebauten Grundstücken. Die Immobilien werden von den Pächtern, der Kurklinik L GmbH (Kurklinik) und der M-Klinik für plastische Chirurgie GmbH (M GmbH) jeweils zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt. Der Kläger hält sämtliche Anteile an der Kurklinik und der M GmbH.

Die Kurklinik und die M GmbH haben jeweils Konzessionen zum Betrieb eines privaten Krankenhauses nach § 30 GewO.