FG Köln - Urteil vom 10.11.2005
3 K 3739/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f ;

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG

FG Köln, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 3739/02

DRsp Nr. 2007/11017

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG

1. Bei der Beteiligung von Kapitalanlegern an Emissionsgeschäften liegt eine "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nur vor, wenn eine Mittelsperson der Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Geschäftsanteils nachweist und sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Erwerb der Geschäftsanteile zustande kommt. 2. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG über den Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht, da Befreiungsvorschriften eng auszulegen sind.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Streitjahre 1993 bis 1996 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt, die zu den nunmehr angefochtenen geänderten Steuerbescheiden führte.

Die Kläger hatten in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre Einkünfte des Ehemanns aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte der Ehefrau aus nicht selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Kläger waren zu je 50 v.H. als Gesellschafter an der Firma BT Finanzdienstleistungsvermittlungs GmbH (nachfolgend BT genannt) beteiligt. Einkünfte wurden insoweit nicht erklärt.