FG München - Urteil vom 28.06.2000
3 K 3186/96
Normen:
AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Steuererklärung als Zustimmung zu einer Verböserung der Steuerfestsetzung; Umsatzsteuer 1990

FG München, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 3186/96

DRsp Nr. 2009/22953

Steuererklärung als Zustimmung zu einer Verböserung der Steuerfestsetzung; Umsatzsteuer 1990

Die Abgabe einer Steuererklärung ist auf den Erlass eines entsprechenden, gegebenenfalls geänderten Steuerbescheides gerichtet. Gibt der Steuerpflichtige eine berichtigte Steuererklärung ab, so ist das Finanzamt auch dann nicht an der entsprechenden Änderung des Steuerbescheides gehindert, wenn der Steuerpflichtige im Nachhinein seine Zustimmung zu der verbösernden Änderung verweigert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

I.

Der Kläger betreibt eine Arztpraxis sowie den Handel mit Praxisbedarf und Büchern.

In seiner ersten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1990 gab er lediglich seine Umsätze aus dem Handel in Höhe von 8.361 DM sowie Versteuern in Höhe von 9.051 DM an und errechnete eine negative Umsatzsteuer von 7.880,90 DM. Abweichend davon setzte der Beklagte (das Finanzamt) unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 2. Februar 1993 die Umsatzsteuer auf 1.170 DM fest und ließ dabei die geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu, da eine zuvor angeforderte Vorsteuerverprobung vom Kläger nicht vorgelegt wurde.