BFH - Urteil vom 17.02.2011
V R 30/10
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStG § 6a Abs. 3; UStDV § 17a ff.; AO § 41;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1319/07

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei einer dolosen Einbindung in ein Umsatzsteuer-Karussell ohne Kenntnis von einer möglichen Hinterziehungsabsicht der Abnehmer; Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Verschleierung der Identität seines Abnehmers

BFH, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen V R 30/10

DRsp Nr. 2011/12487

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei einer "dolosen Einbindung" in ein "Umsatzsteuer-Karussell" ohne Kenntnis von einer möglichen Hinterziehungsabsicht der Abnehmer; Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Verschleierung der Identität seines Abnehmers

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind entgegen § 6a UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R).

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStG § 6a Abs. 3; UStDV § 17a ff.; AO § 41;

Gründe

I.