BFH - Urteil vom 13.02.2008
XI R 51/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1772
BFHE 220, 406
BStBl II 2009, 63
DB 2008, 2063
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5/05

Steuerfreiheit langfristiger Vermietung von Campingplätzen gemeinschaftsrechtskonform

BFH, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen XI R 51/06

DRsp Nr. 2008/17302

Steuerfreiheit langfristiger Vermietung von Campingplätzen gemeinschaftsrechtskonform

»1. Die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit. 2. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verletzt nicht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.«

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt auf einem Erbbaurechtsgrundstück einen Campingplatz mit Yachthafen. Dieser wurde in den Streitjahren 1994 bis 1997 nach Erteilung entsprechender Baugenehmigungen um weitere 77 Standplätze für Campingwagen erweitert. Die Klägerin vermietete die Campingstellplätze und behandelte die daraus erzielten Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. Die mit der Erweiterung des Campingplatzes angefallenen Vorsteuern zog sie ab.

Nach einer Außenprüfung nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) an, dass die Umsätze aus "Dauer- und Saisoncamping" nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei seien und daher die im Zusammenhang mit der Campingplatzerweiterung getätigten Investitionen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, was jeweils in den Streitjahren zu einer höheren Umsatzsteuerfestsetzung führte. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.