I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt auf einem Erbbaurechtsgrundstück einen Campingplatz mit Yachthafen. Dieser wurde in den Streitjahren 1994 bis 1997 nach Erteilung entsprechender Baugenehmigungen um weitere 77 Standplätze für Campingwagen erweitert. Die Klägerin vermietete die Campingstellplätze und behandelte die daraus erzielten Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. Die mit der Erweiterung des Campingplatzes angefallenen Vorsteuern zog sie ab.
Nach einer Außenprüfung nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) an, dass die Umsätze aus "Dauer- und Saisoncamping" nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei seien und daher die im Zusammenhang mit der Campingplatzerweiterung getätigten Investitionen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, was jeweils in den Streitjahren zu einer höheren Umsatzsteuerfestsetzung führte. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
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