FG München - Urteil vom 13.07.2000
14 K 3516/98
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 23 ; EWGRl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; EWGRl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; EWGRl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b;

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG für den Verkauf von Speisen und Getränken unmittelbar durch eine Schule

FG München, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 14 K 3516/98

DRsp Nr. 2001/2084

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG für den Verkauf von Speisen und Getränken unmittelbar durch eine Schule

Die Beköstigung durch den Träger einer privaten Grund- und Hauptschule, der überwiegend Jugendliche zu Erziehungszwecken bei sich aufnimmt, ist nach § 4 Nr. 23 UStG 1993 steuerbefreit. Dies entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b EWGRl 388/77, denn die Durchführung der Beköstigung durch die Schule ist als unerlässlich anzusehen, weil sie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit der Schüler dient, die Möglichkeit bietet, auf die Aufnahme einer bedarfsgerechten Kost Einfluss zu nehmen und die Beaufsichtigung erleichtert.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 23 ; EWGRl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; EWGRl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; EWGRl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Verkauf von Speisen und Getränken in der Cafeteria einer Schule gemäß § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerbefreit ist.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist Träger einer Privatschule (R...-Schule). Die Regierung von Oberbayern und das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigten insoweit dem Kläger, eine private Grundschule mit 4 Klassen sowie die Jahrgangsstufen 5 mit 13 zu errichten und zu betreiben.