FG Köln - Urteil vom 21.04.2005
10 K 2476/00
Normen:
AO (1977) § 64 Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 973
EFG 2005, 1234

Steuerliche Behandlung sog. Carsharing-Vereine

FG Köln, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 10 K 2476/00

DRsp Nr. 2005/9253

Steuerliche Behandlung sog. "Carsharing"-Vereine

Sog. "Carsharing"-Vereine unterhalten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der keinen Zweckbetrieb darstellt.

Normenkette:

AO (1977) § 64 Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf Umsätze des Klägers der volle oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.

Der Kläger ist als gemeinnützigen Zwecken dienender Verein im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung anerkannt. Sein Zweck ist die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Autofahren verursachten Umweltbelastung.

§ 2 der Vereinssatzung vom 22. Mai 1995 lautet wie folgt:

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- sachliche Information über die Umweltbelastung durch parkende bzw. fahrende Autos

- Mitgliederrundbrief, Diskussionsveranstaltungen, Hauswurfsendungen, Plakataktionen usw.

- die Vermittlung alternativer Verkehrsangebote zum Auto