FG Hamburg - Urteil vom 17.08.2005
III 406/03
Normen:
AO § 38 § 69 § 191 ; UStG § 13 § 18 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 502

Steuerliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen III 406/03

DRsp Nr. 2006/1134

Steuerliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft

Steht für die steuerliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft fest, dass diese im Zeitpunkt der von ihm unterlassenen Steuervoranmeldung und Vorauszahlung über ausreichend liquide Mittel verfügte, ist der mit der Haftung vom FA geltend gemachte Steuerausfallschaden in voller Höhe kausal verursacht, ohne dass es auf die Berechnung einer Tilgungsquote ankommt.

Normenkette:

AO § 38 § 69 § 191 ; UStG § 13 § 18 ;

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung eines - an ihn als gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 34 AO gerichteten - Umsatzsteuer-Haftungsbescheides des Beklagten (des Finanzamts -FA-) für den Umsatzsteuer-Vorauszahlungszeitraum IV. Quartal 2001.

I.

1. Der Kläger war einziges im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der AG (Akte Allgemeines -Allg-A- Bd. I Bl. 70).

2. Die AG reichte für das Veranlagungsjahr 2001 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein.