BFH - Beschluss vom 23.08.2023
XI E 1/23
Normen:
GKG § 3 Abs. 1, § 21, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 66; UStG § 14c, § 17;
Vorinstanzen:
BFH, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 88/21

Streitwert einer unechten Eventualklage (Klageerweiterung für den Fall des Obsiegens mit einer Teilklage)

BFH, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen XI E 1/23

DRsp Nr. 2023/13457

Streitwert einer unechten Eventualklage (Klageerweiterung für den Fall des Obsiegens mit einer Teilklage)

NV: Im Fall einer unechten Eventualklage, bei der Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverhältnis stehen, sondern eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Klagegegenstands bilden mit dem Ziel, dass im Hinblick auf das Kostenrisiko mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt wird, ist für den Streitwert, der im finanzgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Klagebegehren ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt wird, der höhere Wert des Hilfsantrags maßgeblich.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 29.03.2023 - KostL 521/23 (XI B 88/21) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1, § 21, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 66; UStG § 14c, § 17;

Gründe

I.

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist selbstständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das vormals zuständige Finanzamt (FA) stellte am 18.04.2016 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners.