FG München - Urteil vom 29.03.2012
14 K 1597/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 90;

Strohmann als den Umsatz ausführender Unternehmer

FG München, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 14 K 1597/11

DRsp Nr. 2012/12278

Strohmann als den Umsatz ausführender Unternehmer

1. I. d. R.l ist derjenige als Leistender anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (vgl. z. B. BFH v. 28.1.1999, V R 4/98, BStBl II 1999, 628). 2. Ob und aus welchem Grund der im eigenen Namen Auftretende dabei im Innenverhältnis für fremde Rechnung handelt, ist grundsätzlich unbeachtlich. Danach kann auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 90;

Gründe

I.

Streitig ist, wer Schuldner der vom Finanzamt (FA) festgesetzten Umsatzsteuer ist, und ob diese zutreffend geschätzt worden ist.

Die Klägerin ist im Einzelhandel mit Fernseh- und Rundfunkgeräten unternehmerisch tätig. In den für die Streitjahre abgegebenen Umsatzsteuererklärungen errechnete sie eine Umsatzsteuer von 11.000,43 EUR (2005), von 7.643,19 EUR (2006) und von 9.865,45 EUR (2007).