FG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2002
1 K 2937/99 U
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 833

Strohmann als Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts kann Vorsteuerabzug bei Drittem ermöglichen Vorsteuerabzug - Subunternehmer; Identität; Rechnungsaussteller; Leistender Unternehmer; Serviceleistung; Strohmanngeschäft

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 1 K 2937/99 U

DRsp Nr. 2004/5834

"Strohmann" als Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts kann Vorsteuerabzug bei Drittem ermöglichen Vorsteuerabzug - Subunternehmer; Identität; Rechnungsaussteller; Leistender Unternehmer; Serviceleistung; Strohmanngeschäft

Aufgrund der für die Bestimmung des Leistenden grundsätzlich maßgebenden zivilrechtlichen Vereinbarungen kann der Vorsteuerabzug aus Leistungen eines als Subunternehmer auftretenden sog. Serviceunternehmens nicht wegen fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller und dem tatsächlich leistenden Unternehmer versagt werden, wenn der ausdrücklich oder stillschweigend einvernehmliche Abschluss eines Strohmanngeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht festgestellt werden kann. Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Subunternehmers reichen hierfür nicht aus.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: