FG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2002
4 K 4798/00 EU
Normen:
KN 9703; KN 9705; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG Anlage 53 Buchst. c; UStG Anlage 54 Buchst. b; ZK Art. 20 Abs. 1 ; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ;

Tarifierung; Sammlungsstück; Gebrauchsgegenstand; Völkerkundlicher Wert; Zoll; Einreihung; Philippinen; Bildhauerkunst; Alltagsgebrauch - Zolltarifliche Einreihung ethnographischer Objekte von den Philippinen

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 4798/00 EU

DRsp Nr. 2002/13763

Tarifierung; Sammlungsstück; Gebrauchsgegenstand; Völkerkundlicher Wert; Zoll; Einreihung; Philippinen; Bildhauerkunst; Alltagsgebrauch - Zolltarifliche Einreihung ethnographischer Objekte von den Philippinen

1. Für die Tarifierung von ethnographischen Waren als Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert ist deren exemplarische Bedeutung für die Dokumentation eines charakteristischen Entwicklungsschritts oder die Veranschaulichung eines entsprechenden Entwicklungsabschnitts unverzichtbar. 2. Die Einordnung als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst hängt nicht von der europäischen Sichtweise ab. Die Herstellung von Originalstücken für den Alltagsgebrauch ist daher unschädlich, soweit keine Handelsware vorliegt.

Normenkette:

KN 9703; KN 9705; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG Anlage 53 Buchst. c; UStG Anlage 54 Buchst. b; ZK Art. 20 Abs. 1 ; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ;

Tatbestand: