FG München - Urteil vom 08.06.2000
13 K 2671/98
Normen:
AO § 9,; AO § 26 ; AO § 162 ;

Tatsächlicher Aufenthalt; Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde und der Höhe nach.; Umsatzsteuer 1995; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 13 K 2671/98

DRsp Nr. 2001/2095

"Tatsächlicher Aufenthalt"; Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde und der Höhe nach.; Umsatzsteuer 1995; Einkommensteuer 1995

Der "tatsächliche Aufenthalt" i. S. v. § 9 Satz 1 AO bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; melderechtliche Gegebenheiten sind nicht entscheidungserheblich, können aber ein Indiz sein. Wichtige Indizwirkung kommt den tatsächlichen Feststellungen des FA, insbesondere der Beamten der Vollstreckungsstelle (z. B. Vollzieher) zu.

Normenkette:

AO § 9,; AO § 26 ; AO § 162 ;

Entscheidungsgründe:

(teilweise Kurzentscheidung gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Wirtschaftsberater gewerblich tätig.

Mit Schreiben an die Vollstreckungsstelle des bisher zuständigen Finanzamts (FA) vom 10. April 1997 (Bl. 22 FG-Akte) erklärte der Kläger, daß er seinen Wohnsitz nach M ... (in den Zuständigkeitsbereich des beklagten FA) verlegt habe. Dort betrieb er in Bürogemeinschaft mit ... B: ... eine sog. Wirtschaftskanzlei. Polizeilich ist er in M nicht gemeldet; jedoch unterhält er lt. Angabe der Stadt O ... dort einen Zweitwohnsitz.