Temporäre Absenkung des Regelsteuersatzes vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Als Reaktion auf die Coronakrise wurde im Rahmen des "Zweiten Corona-Steuergesetzes" der reguläre Steuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt. Die Senkung des Steuersatzes galt allerdings nur im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Mit Datum vom 30.06.2020 veröffentlichte die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben (III C 2 - S 7244/19/10002 :009), um die Vielzahl von Anwendungsfragen zu klären.

Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze galt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen galt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG), und ab dem 01.01.2021 findet wiederum der "alte" Steuersatz von 19 % Anwendung. Von entscheidender Bedeutung ist daher die Frage, wann ein Umsatz ausgeführt ist. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Anwendung des korrekten Steuersatzes. Ob der jeweilige Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert bzw. wann die Steuer selbst entsteht, ist für die Anwendung des Steuersatzes genauso unmaßgebend wie die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen.

Bei der Bestimmung des Zeitpunkts einer Leistung sind folgende Grundsätze zu beachten: