FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2002
5 K 5950/98 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; UStG § 3 Abs. 11 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1332

Termingeschäft-Vermittlung; Umsatzsteuer; Vermittlungsleistung; Leistungsort; Brokerleistung; Börsenmakler; Anlegerberatung; Einheitliche Leistung; Vorsteuerabzug - Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlung von

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 5950/98 U

DRsp Nr. 2002/13776

Termingeschäft-Vermittlung; Umsatzsteuer; Vermittlungsleistung; Leistungsort; Brokerleistung; Börsenmakler; Anlegerberatung; Einheitliche Leistung; Vorsteuerabzug - Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlung von

1. Ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der gegen Provisionszahlungen eines ausländischen Börsenmaklers deutsche Anleger für Börsentermingeschäfte anwirbt, kann ungeachtet seiner nicht steuerbaren ausländischen Verwendungsumsätze die hierauf entfallende Vorsteuer abziehen, wenn die vermittelte Maklerleistung mit einer umfassenden Betreuung und Beratung der Anleger einher geht und deshalb als einheitliche Leistung im Falle ihrer Ausführung im Inland steuerpflichtig wäre. 2. Der Begriff "steuerfreie Umsätze" in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG beschränkt sich auf im Inland ausgeführte Verwendungsumsätze, so dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach dieser Vorschrift bei nicht steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht eingreifen kann.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; UStG § 3 Abs. 11 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 ;

Tatbestand: