I.
Streitig ist, ob Einfuhrabgaben für die Einfuhr eines Teppichs erstattet werden können.
Die Klägerin reiste am 10. April 1999 aus Mauritius kommend über das HZA München-Flughafen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und benutzte den sog. "grünen Kanal" für anmeldefreie Waren. Auf die Aufforderung des Abfertigungsbeamten zur Angabe aller mitgebrachten Waren, auch der, die sie für einfuhrabgabenfrei hielte, gab die Klägerin einen Teppich an. Diesen hatte sie am 31. März 1999 zum Preis von 5.415 US $ auf Mauritius erworben. In ihrer mündlichen Vernehmung vom 10. April 1999 gab sie an, dass sie nach einem Aufenthalt in München am nächsten Tag zu ihrem Wohnort in die Schweiz Weiterreise und beabsichtige, dort den Teppich verzollen zu lassen. Einen entsprechenden schweizerischen Verzollungsbeleg vom 11. April 1999 reichte die Klägerin nach.
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