FG München - Urteil vom 19.02.2003
3 K 1699/00
Normen:
Zollkodex Art. 202 Abs. 1 ; Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 234 Abs. 2 ; UStG (1999) § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ;

Transitgut; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 3 K 1699/00

DRsp Nr. 2003/13217

Transitgut; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Auch Transitgut muss bei der Einreise zollamtlich angemeldet werden. Bei Verletzung dieser Anmeldepflicht entsteht die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Klägerin.

Normenkette:

Zollkodex Art. 202 Abs. 1 ; Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 234 Abs. 2 ; UStG (1999) § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Einfuhrabgaben für die Einfuhr eines Teppichs erstattet werden können.

Die Klägerin reiste am 10. April 1999 aus Mauritius kommend über das HZA München-Flughafen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und benutzte den sog. "grünen Kanal" für anmeldefreie Waren. Auf die Aufforderung des Abfertigungsbeamten zur Angabe aller mitgebrachten Waren, auch der, die sie für einfuhrabgabenfrei hielte, gab die Klägerin einen Teppich an. Diesen hatte sie am 31. März 1999 zum Preis von 5.415 US $ auf Mauritius erworben. In ihrer mündlichen Vernehmung vom 10. April 1999 gab sie an, dass sie nach einem Aufenthalt in München am nächsten Tag zu ihrem Wohnort in die Schweiz Weiterreise und beabsichtige, dort den Teppich verzollen zu lassen. Einen entsprechenden schweizerischen Verzollungsbeleg vom 11. April 1999 reichte die Klägerin nach.