FG München - Beschluss vom 28.03.2003
3 V 2753/02
Normen:
Zollkodex Art. 89 Abs. 2 ; Zollkodex Art. 203 Abs. 1 ; UStG § 13 Abs. 2 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Überführung aus einem Zolllager in die Truppenzollgutverwendung; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Beschluss vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 3 V 2753/02

DRsp Nr. 2003/13215

Überführung aus einem Zolllager in die Truppenzollgutverwendung; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Der Umstand, dass eine Ware aus dem Zolllager nicht in den freien Verkehr, sondern in die Truppenzollgutverwendung übergeführt worden ist, läßt eine Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstehen, wenn die Ware zu dieser neuen Zollbehandlung weder gestellt noch angemeldet worden ist.

Normenkette:

Zollkodex Art. 89 Abs. 2 ; Zollkodex Art. 203 Abs. 1 ; UStG § 13 Abs. 2 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob im Rahmen eines Zolllagerverfahrens eine Abgabenschuld entstanden ist.

Der AStin wurde am 1. April 1999 die Bewilligung Nr. DE/8750/LD/0031 zum Führen eines Zolllagers oder für die Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens erteilt. Im Rahmen dieser Bewilligung war das vereinfachte Verfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens ausschließlich für die Überführung von Waren in den freien Verkehr aus einem Zolllager des Typs D durch Anschreibung bewilligt. In allen anderen Fällen waren die zollrechtlichen Bestimmungen und Förmlichkeiten einzuhalten.