FG Hamburg - Urteil vom 24.07.2001
I 611/98
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 8d ;

Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Weitergabe von Gründungsleistungen als einheitliche Leistung

FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen I 611/98

DRsp Nr. 2002/4565

Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Weitergabe von Gründungsleistungen als einheitliche Leistung

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und die Weitergabe der Gründungsleistungen stellen eine einheitliche Leistung dar. Da die Übertragung der Gesellschaftsanteile nach § 4 Nr. 8 f UStG umsatzsteuerfrei ist, kann auch die Abrechnung über die Gründungskosten nicht der USt unterworfen werden.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 8d ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Abzugsfähigkeit der der Klägerin in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer streitig.

Die Klägerin betreibt seit 30. März 1992 die Firma "A" Vermögensverwaltung KG. Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung von sog. Vorratsgesellschaften und deren Veräußerung. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1992 erklärte die Klägerin Umsätze zu 14 % in Höhe von 119.365 DM und Vorsteuerbeträge von 14.805,06 DM. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer in Höhe von 1.906 DM unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. In der Zeit vom 22. Januar 1997 bis 16. April 1997 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Hierbei gelangte der Prüfer zu folgenden Feststellungen über den Ablauf der Geschäftsgänge: