BFH - Urteil vom 24.04.2014
V R 27/13
Normen:
§ 9 Abs. 2 Satz 1 UStG;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 393/11

Umfang des Verzichts auf die Steuerfreiheit von Mieteinnahmen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 UStG

BFH, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen V R 27/13

DRsp Nr. 2014/11253

Umfang des Verzichts auf die Steuerfreiheit von Mieteinnahmen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 UStG

Der Verzicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind.

Normenkette:

§ 9 Abs. 2 Satz 1 UStG;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb ein bebautes Grundstück. Sie sanierte in den Jahren 2008 und 2009 das Gebäude für rd. 7,5 Mio. €. Das Objekt verfügte über eine vermietbare Fläche von insgesamt 7 496 qm, die die Klägerin überwiegend für den Betrieb eines Studentenwohnheims steuerfrei verwendete. Im Erdgeschoss befand sich ein 170 qm großes Bistro, in der ersten Etage ein Büro mit einer Fläche von 295 qm. Bistro und Büro vermietete die Klägerin steuerpflichtig unter Verzicht auf die Steuerfreiheit gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (). Die Mieterin des Büros, die X-GmbH, nutzte die Büroräume im Wesentlichen für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten wie Bauentwicklung, Baubetreuung und Verwaltung fremder Immobilien. Zu einem geringen Teil verwendete sie die Büroräume für die umsatzsteuerfreie Verwaltung eigener Wohnimmobilien. Die Fläche des Raumes, den die X-GmbH nach ihren Angaben auch für die Verwaltung eigener Immobilien verwendete, betrug 16,75 qm.