BFH - Urteil vom 10.05.2023
V R 16/21
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG i.d.F. vom 22.12.2014 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2023, 1750
BFH/NV 2023, 1161
DB 2023, 1840
DB 2023, 1954
DStRE 2023, 1018
NZA-RR 2023, 493
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 222/18

Umfang des Vorsteuerabzugs für eine betriebliche WeihnachtsfeierBerechnung der Freigrenze von 110 Euro jährlich für sog. Aufmerksamkeiten

BFH, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen V R 16/21

DRsp Nr. 2023/9632

Umfang des Vorsteuerabzugs für eine betriebliche Weihnachtsfeier Berechnung der Freigrenze von 110 € jährlich für sog. Aufmerksamkeiten

1. Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.2. Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).3. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 €-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG i.d.F. vom 22.12.2014 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 6;

Gründe

I.