FG Hamburg - Urteil vom 16.04.2003
VII 335/98
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStR Abschn. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1110

Umlagen als echte Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen

FG Hamburg, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen VII 335/98

DRsp Nr. 2003/10996

Umlagen als echte Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen

Echte Mitgliedsbeiträge, die nicht für eine konkrete Gegenleistung erbracht werden, sind nicht steuerbar. Soweit ein Verein tätig wird, um satzungsgemäß Gemeinschaftszwecke für sämtliche Mitglieder zu erfüllen, leistet er nicht an ein einzelnes Mitglied. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einer für alle Mitglieder gleichen Staffel erhoben werden. Erbringt der Verein dagegen Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder und erhebt dafür Gebühren entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen, so liegt ein Leistungsaustausch vor.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStR Abschn. 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die umsatzsteuerliche Behandlung von Vereinsumlagen und Gästeflügen.