FG Hamburg - Beschluss vom 12.01.2012
5 V 295/11
Normen:
FGO § 69; FGO § 74; AO § 163; AO § 227; UStG § 15;

Umsatzsteuer: Aussetzung der Vollziehung und Antrag auf Billigkeitsentscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 5 V 295/11

DRsp Nr. 2012/6063

Umsatzsteuer: Aussetzung der Vollziehung und Antrag auf Billigkeitsentscheidung

Im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob einem Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO stattzugeben wäre.

Normenkette:

FGO § 69; FGO § 74; AO § 163; AO § 227; UStG § 15;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug.

Der Antragsteller (Ast) betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Textilien.

Aufgrund des Ergebnisses einer Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 31.08.2011 Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA - 3 Bl. 122) erließ der Antragsgegner (Ag) unter dem 26.10.2011 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009, in denen er den Vorsteuerabzug aus Rechnungen u. a. der Firmen A GmbH, B GmbH und C GmbH nicht anerkannte. Die Prüfung war insoweit von Scheinunternehmen bzw. Scheinrechnungen ausgegangen. Mit am 08.11.2011 eingegangenen Schreiben vom 07.11.2011 legte der Ast Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Letztere lehnte der Ag mit Bescheid vom 14.11.2011 ab. In Ergänzung zu dem Bericht vom 31.08.2011 wies er darauf hin, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen B GmbH und C GmbH auch deshalb zu versagen sei, weil ein Lieferzeitpunkt nicht angegeben sei.