Streitig ist, ob die Klägerin Umsatzsteuer nach § 14 Abs.3 UStG (unberechtigter Steuerausweis) an den Beklagten abzuführen hat.
Die Klägerin war im Streitjahr für eine Fa. T-GmbH (im folg.: Fa. T) als Promoterin auf Ausstellungen und Messen tätig. Einkommensteuerlich hat sie hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erklärt und Gewinnermittlungen vorgelegt. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Fa. T übersandte das FA W Kontrollmaterial an den Beklagten (das Finanzamt - FA), aus dem sich ergab, dass die Klägerin in Abrechnungen mit der Fa. T Umsatzsteuer offen ausgewiesen hatte. Entsprechende USt-Erklärungen hatte die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Aus den Kontrollmitteilungen ergaben sich für das Streitjahr Bruttoumsätze der Klägerin für die Fa. T i.H.v. 10.684 DM. Der FA schätzte daraufhin die Umsatzsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 13.774 DM auf 2.066,10 DM.
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